Gesetze / Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen

38. BImSchV

§ 20 Zuständige Stellen

Stand: 09.06.2026

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2038%202017/20#abs-1 (1) Das Umweltbundesamt ist zuständig für

1.
die Ermittlung und Bekanntgabe der Werte der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen nach § 5 Absatz 4 und 5,
2.
die Prüfung der nach § 8 Absatz 1 mitgeteilten energetischen Menge elektrischen Stroms,
3.
die Ausstellung von Bescheinigungen über die nach § 8 Absatz 2 mitgeteilte energetische Menge elektrischen Stroms und
4.
die Bekanntgabe nach § 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 3.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2038%202017/20#abs-2 (2) Das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) ist zuständig für

1.
eine Anrechnung von in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb genutztem elektrischem Strom nach § 5 Absatz 1,
2.
die Anrechnung von biogenem Flüssiggas nach § 12,
3.
die Anrechnung von verflüssigtem Biomethan nach § 12a,
4.
die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen nach § 13,
5.
die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für abfallbasierte Biokraftstoffe nach § 13a,
6.
die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für Biokraftstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach § 13b,
7.
die Überwachung der Erfüllung des Mindestanteils an fortschrittlichen Kraftstoffen nach § 14 und
8.
die Übermittlung der Daten nach § 16.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2038%202017/20#abs-3 (3) Zuständige Stelle im Sinne des § 37m Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist das Hauptzollamt Frankfurt (Oder).

§ 16 § 21